Satzung des Bridgeclubs Bad Krozingen e.V.
§ 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr
a. Der Verein führt den Namen „Bridgeclub Bad Krozingen"
b. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Krozingen im Breisgau
c. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
d. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Staufen eingetragen werden
und führt dann den Zusatz „e.V."
§ 2: Zweck des Clubs
a. Der Bridgeclub Bad Krozingen (nachfolgend „Verein" genannt) hat den Zweck, den
Bridgesport auf gemeinnütziger Grundlage nach den international anerkannten Regeln
zu pflegen, zu fordern und zur Verwirklichung insbesondere Lern-, Spiel- und
Trainingsmöglichkeiten anzubieten.
b. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig
und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es dürfen
keine Personen durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
d. Der Verein ist politisch und religiös neutral.
§ 3: Verbandsmitgliedschaft
a. Nach seiner Aufnahme ist der Verein ein Mitgliedsverein des Deutschen
Bridgeverbandes e.V. (DBV)
b. Mit der Aufnahme in den DBV erkennt der Verein die Satzung des DBV in ihrer
jeweiligen Fassung an und er sowie seine Mitglieder verpflichten sich, die
Beschlüsse der Hauptversammlung des DBV anzuerkennen und entsprechend
auszuführen. Der Verein verpflichtet sich ferner, die vom DBV geforderten
Bestimmungen in seine Satzung aufzunehmen.
c. Die Aufnahme in den DBV begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft als
Mitgliedsverein in dem für den Verein zuständigen Bezirks/Landesverband des
DBV. Für diese Mitgliedschaft gelten die Regelungen der vorstehenden Ziffer
entsprechend.
d. Verbandsrecht des DBV geht vor Bezirks-/Landesrecht und dieses geht vor
Vereinsrecht.
§ 4: Mitgliedschaft
a. Die Mitgliedschaft im Verein, deren Aufnahme schriftlich zu beantragen ist. kann jede
natürliche Person erwerben. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
b. Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um den Verein oder um den
Bridge-Sport besondere Verdienste erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Vereinsbeitrages befreit.
§ 5: Ende der Mitgliedschaft
a. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, der schriftlich oder mündlich zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden kann, durch Ausschluß oder Tod.
b. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Der Ausschluß kann erfolgen wegen:
aa. eines schweren Verstoßes gegen die Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluß
des Vereins, des DBV oder des Bezirks-/Landesverbandes,
bb. einer schweren Schädigung des Ansehens oder einer erheblichen Verletzung der
Interessen des Vereins, des DBV oder des Bezirks-/Landesverbandes,
cc. des Zahlungsrückstandes von Zahlungsverpflichtungen um mehr als 3 Monate,
wenn zuvor zweimal mit einer Frist von jeweils drei Wochen die fällige Zahlung
angemahnt worden ist.
§ 6: Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben Anspruch auf alle Leistungen, die sich mittelbar und unmittelbar aus
dem Satzungszweck des Vereins ergeben. Sie können verlangen, daß die finanziellen,
sachlichen und sonstigen Mittel des Vereins gerecht und zum gleichmäßigen Wohle aller
Mitglieder verwendet werden.
§ 7: Pflichten der Mitglieder
a. Die Mitglieder haben die Satzung, die Ordnungen und Beschlüsse des Vereins
zu befolgen. Sie unterliegen der Vereins-, Bezirks-Landesverbandes- und DBV-
Gerichtsbarkeit. Der ordentliche Rechtsweg ist erst zugelassen, wenn alle
Rechtsmittel des Vereins- bzw. der Verbandsgerichtsbarkeit ausgeschöpft sind.
b. Die Mitglieder haben sich sportlich, loyal und kooperativ zu verhalten und die
Organe des Vereins bei der Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgabe zu
unterstützen
c. Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge
und sonstigen Umlagen zu zahlen. Neueintretende zahlen nur den auf ihre
Mitgliedschaft entfallenden Anteil und zwar nach Maßgabe des angefangenen
Quartals.
§ 8: Organe des Vereins
Organe des Bridgeclubs Bad Krozingen sind:
a. Die Mitgliederversammlung
b. Der Vorstand
c. Das Sportgericht.
§ 9: Mitgliederversammlung
a. Die Mitgliederversammlung (fortan MV) ist das oberste Organ des Vereins, in
der die Mitglieder ihre Rechte wahrnehmen.
b. In der MV hat jedes Mitglied eine Stimme.
c. Die MV ist insbesondere zuständig für:
aa. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes
bb. Die Wahl der Kassenprüfer
cc. Die Wahl der Mitglieder des Sportgerichts
dd. Die Genehmigung des Jahresabschlusses
ee. Die Festsetzung von Beiträgen und sonstigen Umlagen
ff. Die Entlastung des Vorstandes
gg. Die Benennung von Ehrenmitgliedern
hh. Die Änderung dieser Satzung, sowie
ii. Die Auflösung des Vereins
d. Die ordentlich MV findet alle 2 Jahre im ersten Quartal des Kalenderjahres
statt. Termin und Ort der MV werden vom Vorstand festgesetzt und
mindestens 4 Wochen vorher mit der Tagesordnung den Mitgliedern durch
Aushang im Clubraum schriftlich bekanntgegeben.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
a. Auf Antrag des Vorstandes oder eines Viertels der Mitglieder ist spätestens
6 Wochen nach Eingang des Antrags eine außerordentliche MV einzuberufen.
b. Termin und Ort werden vom Vorstand festgesetzt und mindestens 4 Wochen
vorher zusammen mit der Tagesordnung den Mitgliedern durch Aushang im
Clubraum bekannt gegeben. Im übrigen gelten die Bestimmungen des
§9 sinngemäß.
§ 11: Der Vorstand
a. Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Vereins. Er hat insbesondere
die Aufgabe:
aa. den Verein im Sinne des in der Satzung festgelegten Vereinszweckes zu
leiten, die Beschlüsse der MV auszuführen,
bb. den Verein zu führen und zu verwalten
cc. die Höhe und Fälligkeit der Beiträge und sonstigen Umlagen
vorzuschlagen.
b. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und einem Stellvertreter, dem
Sportwart und einem Stellvertreter, dem Kassenwart und einem Stellvertreter,
sowie dem Schriftführer, (wobei eine Person mehrere Funktionen wahrnehmen
kann) Der Vorsitzende leitet den Vorstand- Er ist zuständig für alle
Angelegenheiten von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung. Die Mitglieder
des Vorstandes vertreten den Vorsitzenden in der Reihenfolge der Auflistung.
c. Die Vorstandsmitglieder werden von der MV für die Dauer von 2 Jahren gewählt
d. Zur Wahl wird jeweils die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
benötigt. Bei Stimmengleichheit gibt es einen zweiten Wahlgang zwischen den
stimmgleichen Kandidaten. Bei Stimmengleichheit im 2. Wahlgang entscheidet
das Los. Nach der Wahl des Vorsitzenden werden die Stellvertreter nach dem
gleichen Modus in der Reihenfolge des vorstehenden Absatzes gewählt.
Vorstandmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, bestimmt der Vorstand innerhalb von 4 Wochen für die Zeit bis zur nächsten MV ein die Geschäfte des Ausscheidenden ausführendes Mitglied.
e. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein
ständiger Vertreter. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt, der ständige
Vertreter jedoch nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden.
f. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden oder seinem ständigen
Vertreter einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn der
Vorsitzende oder sein ständiger Vertreter und 2 weitere Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 12: Kassenprüfer
a. Der Club ist mindestens einmal im Jahr von den gewählten Kassenprüfern zu
prüfen. Die Kassenprüfer haben insbesondere zu prüfen:
aa. ob die Buchführung des Clubs ordnungsgemäß geführt wird
bb. ob Mittel nach den Grundsätzen einer sparsamen Haushaltsführung und
ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke nach den Vorschriften des
§2 dieser Satzung verwendet wurden.
b. Die Kassenprüfer haben den Vorstand unverzüglich, die Mitglieder auf der MV
über das Ergebnis ihrer Prüfung zu unterrichten. Die Kassenprüfer werden von
der MV für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand
angehören. Die Kassenprüfer bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein
Kassenprüfer vorzeitig aus, so benennt der Vorstand einen Ersatzkassenprüfer
bis zur nächsten MV.
§ 13: Satzungsänderungen
a. Die MV kann mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen
Satzungsänderungen beschließen. Die Vorschrift des §15 bleibt unberührt.
b. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die steuerliche Auswirkung haben
können, werden erst wirksam, nachdem das zuständige Finanzamt die
steuerliche Unbedenklichkeit bestätigt hat.
§ 14: Kostenerstattung
Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen.
Reisekosten werden nach der Reisekostenverordnung des DBV erstattet.
§ 15: Auflösung des Vereins
Die MV kann mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen die
Auflösung des Vereins beschließen.
§ 16: Steuerliche Vermögensbildung
a. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen
Zwecks, ist das Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
b. Die MV beschließt, wer das Vermögen des Vereins erhalten soll und für welchen
Zweck es zu verwendet ist. Die Beschlüsse der MV dürfen erst ausgeführt
werden, nachdem das zuständige Finanzamt seine Zustimmung gegeben hat.
§ 17: Sportgericht
a. Das Sportgericht ist die oberste Instanz des Vereins und seiner Mitglieder in allen
bridgesportlichen Angelegenheiten.
b. Das Sportgericht ist zuständig für Streitfälle, die sich aus der Anwendung von
Ordnungen, Regeln, Richtlinien oder sonstigen Bestimmungen ergeben, die für
den Sportbetrieb des Vereins gelten und für alle Fälle, die ihm nach der Satzung
der anderen Bestimmungen des Bezirks-/Landesverbandes oder des DBV zur
Entscheidung übertragen werden, insbesondere für Proteste gegen
Entscheidungen des Turnierleiters auf Vereinsebene.
c. Das Sportgericht besteht aus dem Vorsitzenden und 2 Beisitzern, die von der MV
gewählt werden.
d. Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Sportgerichts ergeben sich aus den
jeweils gültigen Bestimmungen der Turnierordnung des DBV in Verbindung mit
den Satzungen des DBV und der Regionalverbände.
§ 18: Übergangsbestimmungen
a. Diese Satzung ist angenommen, wenn ihr die absolute Mehrheit der anwesenden
Mitglieder des (noch nicht eingetragenen Clubs) Bridgeclubs Bad Krozingen in den
Bestimmungen dieser Satzung gemäß §§9,10 und 13 in entsprechender Form
zustimmt.
b. Die satzungsgebende Mitgliederversammlung stimmt zu, daß die in der MV des
Bridgeclubs Bad Krozingen am 25.03.1996 erfolgten Wahlen des Vorstandes als
ordnungsgemäß im Sinne dieser Satzung gelten. Die ersten Wahlen aufgrund
dieser Satzung erfolgen dann im l. Quartal 1998.
c. Nach Eintragung in das Vereinsregister heißt der Bridgeclub Bad Krozingen
„Bridgeclub Bad Krozingen e.V."
§ 19: Inkrafttreten
Diese Satzung ist von der MV des Bridgeclubs Bad Krozingen am 17.06.1996
beschlossen worden. Sie tritt am ersten Tag des Monats Juli 1996 in Kraft.
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