Satzung des Bridgeclubs Bad Krozingen e.V.

 

§ 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr

a. Der Verein führt den Namen „Bridgeclub Bad Krozingen"

b. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Krozingen im Breisgau

c. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

d. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Staufen eingetragen werden

und führt dann den Zusatz „e.V."

 

§ 2: Zweck des Clubs

a. Der Bridgeclub Bad Krozingen (nachfolgend „Verein" genannt) hat den Zweck, den

Bridgesport auf gemeinnütziger Grundlage nach den international anerkannten Regeln

zu pflegen, zu fordern und zur Verwirklichung insbesondere Lern-, Spiel- und

Trainingsmöglichkeiten anzubieten.

b. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig

und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

c. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es dürfen

keine Personen durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

d. Der Verein ist politisch und religiös neutral.

 

§ 3: Verbandsmitgliedschaft

a. Nach seiner Aufnahme ist der Verein ein Mitgliedsverein des Deutschen

Bridgeverbandes e.V. (DBV)

b. Mit der Aufnahme in den DBV erkennt der Verein die Satzung des DBV in ihrer

jeweiligen Fassung an und er sowie seine Mitglieder verpflichten sich, die

Beschlüsse der Hauptversammlung des DBV anzuerkennen und entsprechend

auszuführen. Der Verein verpflichtet sich ferner, die vom DBV geforderten

Bestimmungen in seine Satzung aufzunehmen.

c. Die Aufnahme in den DBV begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft als

Mitgliedsverein in dem für den Verein zuständigen Bezirks/Landesverband des

DBV. Für diese Mitgliedschaft gelten die Regelungen der vorstehenden Ziffer

entsprechend.

d. Verbandsrecht des DBV geht vor Bezirks-/Landesrecht und dieses geht vor

Vereinsrecht.

 

§ 4: Mitgliedschaft

a. Die Mitgliedschaft im Verein, deren Aufnahme schriftlich zu beantragen ist. kann jede

natürliche Person erwerben. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

b. Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um den Verein oder um den

Bridge-Sport besondere Verdienste erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Vereinsbeitrages befreit.

 

§ 5: Ende der Mitgliedschaft

a. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, der schriftlich oder mündlich zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden kann, durch Ausschluß oder Tod.

b. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Der Ausschluß kann erfolgen wegen:

aa. eines schweren Verstoßes gegen die Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluß

des Vereins, des DBV oder des Bezirks-/Landesverbandes,

bb. einer schweren Schädigung des Ansehens oder einer erheblichen Verletzung der

Interessen des Vereins, des DBV oder des Bezirks-/Landesverbandes,

cc. des Zahlungsrückstandes von Zahlungsverpflichtungen um mehr als 3 Monate,

wenn zuvor zweimal mit einer Frist von jeweils drei Wochen die fällige Zahlung

angemahnt worden ist.

 

§ 6: Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben Anspruch auf alle Leistungen, die sich mittelbar und unmittelbar aus

dem Satzungszweck des Vereins ergeben. Sie können verlangen, daß die finanziellen,

sachlichen und sonstigen Mittel des Vereins gerecht und zum gleichmäßigen Wohle aller

Mitglieder verwendet werden.

 

§ 7: Pflichten der Mitglieder

a. Die Mitglieder haben die Satzung, die Ordnungen und Beschlüsse des Vereins

zu befolgen. Sie unterliegen der Vereins-, Bezirks-Landesverbandes- und DBV-

Gerichtsbarkeit. Der ordentliche Rechtsweg ist erst zugelassen, wenn alle

Rechtsmittel des Vereins- bzw. der Verbandsgerichtsbarkeit ausgeschöpft sind.

b. Die Mitglieder haben sich sportlich, loyal und kooperativ zu verhalten und die

Organe des Vereins bei der Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgabe zu

unterstützen

c. Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge

und sonstigen Umlagen zu zahlen. Neueintretende zahlen nur den auf ihre

Mitgliedschaft entfallenden Anteil und zwar nach Maßgabe des angefangenen

Quartals.

 

§ 8: Organe des Vereins

Organe des Bridgeclubs Bad Krozingen sind:

a. Die Mitgliederversammlung

b. Der Vorstand

c. Das Sportgericht.

 

§ 9: Mitgliederversammlung

a. Die Mitgliederversammlung (fortan MV) ist das oberste Organ des Vereins, in

der die Mitglieder ihre Rechte wahrnehmen.

b. In der MV hat jedes Mitglied eine Stimme.

c. Die MV ist insbesondere zuständig für:

aa. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes

bb. Die Wahl der Kassenprüfer

cc. Die Wahl der Mitglieder des Sportgerichts

dd. Die Genehmigung des Jahresabschlusses

ee. Die Festsetzung von Beiträgen und sonstigen Umlagen

ff. Die Entlastung des Vorstandes

gg. Die Benennung von Ehrenmitgliedern

hh. Die Änderung dieser Satzung, sowie

ii. Die Auflösung des Vereins

d. Die ordentlich MV findet alle 2 Jahre im ersten Quartal des Kalenderjahres

statt. Termin und Ort der MV werden vom Vorstand festgesetzt und

mindestens 4 Wochen vorher mit der Tagesordnung den Mitgliedern durch

Aushang im Clubraum schriftlich bekanntgegeben.

 

 

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

a. Auf Antrag des Vorstandes oder eines Viertels der Mitglieder ist spätestens

6 Wochen nach Eingang des Antrags eine außerordentliche MV einzuberufen.

b. Termin und Ort werden vom Vorstand festgesetzt und mindestens 4 Wochen

vorher zusammen mit der Tagesordnung den Mitgliedern durch Aushang im

Clubraum bekannt gegeben. Im übrigen gelten die Bestimmungen des

§9 sinngemäß.

 

§ 11: Der Vorstand

a. Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Vereins. Er hat insbesondere

die Aufgabe:

aa. den Verein im Sinne des in der Satzung festgelegten Vereinszweckes zu

leiten, die Beschlüsse der MV auszuführen,

bb. den Verein zu führen und zu verwalten

cc. die Höhe und Fälligkeit der Beiträge und sonstigen Umlagen

vorzuschlagen.

b. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und einem Stellvertreter, dem

Sportwart und einem Stellvertreter, dem Kassenwart und einem Stellvertreter,

sowie dem Schriftführer, (wobei eine Person mehrere Funktionen wahrnehmen

kann) Der Vorsitzende leitet den Vorstand- Er ist zuständig für alle

Angelegenheiten von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung. Die Mitglieder

des Vorstandes vertreten den Vorsitzenden in der Reihenfolge der Auflistung.

c. Die Vorstandsmitglieder werden von der MV für die Dauer von 2 Jahren gewählt

d. Zur Wahl wird jeweils die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen

benötigt. Bei Stimmengleichheit gibt es einen zweiten Wahlgang zwischen den

stimmgleichen Kandidaten. Bei Stimmengleichheit im 2. Wahlgang entscheidet

das Los. Nach der Wahl des Vorsitzenden werden die Stellvertreter nach dem

gleichen Modus in der Reihenfolge des vorstehenden Absatzes gewählt.

Vorstandmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, bestimmt der Vorstand innerhalb von 4 Wochen für die Zeit bis zur nächsten MV ein die Geschäfte des Ausscheidenden ausführendes Mitglied.

e. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein

ständiger Vertreter. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt, der ständige

Vertreter jedoch nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden.

f. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden oder seinem ständigen

Vertreter einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn der

Vorsitzende oder sein ständiger Vertreter und 2 weitere Vorstandsmitglieder

anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Bei

Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

§ 12: Kassenprüfer

a. Der Club ist mindestens einmal im Jahr von den gewählten Kassenprüfern zu

prüfen. Die Kassenprüfer haben insbesondere zu prüfen:

aa. ob die Buchführung des Clubs ordnungsgemäß geführt wird

bb. ob Mittel nach den Grundsätzen einer sparsamen Haushaltsführung und

ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke nach den Vorschriften des

§2 dieser Satzung verwendet wurden.

b. Die Kassenprüfer haben den Vorstand unverzüglich, die Mitglieder auf der MV

über das Ergebnis ihrer Prüfung zu unterrichten. Die Kassenprüfer werden von

der MV für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand

angehören. Die Kassenprüfer bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein

Kassenprüfer vorzeitig aus, so benennt der Vorstand einen Ersatzkassenprüfer

bis zur nächsten MV.

 

§ 13: Satzungsänderungen

a. Die MV kann mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen

Satzungsänderungen beschließen. Die Vorschrift des §15 bleibt unberührt.

b. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die steuerliche Auswirkung haben

können, werden erst wirksam, nachdem das zuständige Finanzamt die

steuerliche Unbedenklichkeit bestätigt hat.

 

§ 14: Kostenerstattung

Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen.

Reisekosten werden nach der Reisekostenverordnung des DBV erstattet.

 

§ 15: Auflösung des Vereins

Die MV kann mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen die

Auflösung des Vereins beschließen.

 

§ 16: Steuerliche Vermögensbildung

a. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen

Zwecks, ist das Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich für

gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

b. Die MV beschließt, wer das Vermögen des Vereins erhalten soll und für welchen

Zweck es zu verwendet ist. Die Beschlüsse der MV dürfen erst ausgeführt

werden, nachdem das zuständige Finanzamt seine Zustimmung gegeben hat.

 

§ 17: Sportgericht

a. Das Sportgericht ist die oberste Instanz des Vereins und seiner Mitglieder in allen

bridgesportlichen Angelegenheiten.

b. Das Sportgericht ist zuständig für Streitfälle, die sich aus der Anwendung von

Ordnungen, Regeln, Richtlinien oder sonstigen Bestimmungen ergeben, die für

den Sportbetrieb des Vereins gelten und für alle Fälle, die ihm nach der Satzung

der anderen Bestimmungen des Bezirks-/Landesverbandes oder des DBV zur

Entscheidung übertragen werden, insbesondere für Proteste gegen

Entscheidungen des Turnierleiters auf Vereinsebene.

c. Das Sportgericht besteht aus dem Vorsitzenden und 2 Beisitzern, die von der MV

gewählt werden.

d. Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Sportgerichts ergeben sich aus den

jeweils gültigen Bestimmungen der Turnierordnung des DBV in Verbindung mit

den Satzungen des DBV und der Regionalverbände.

 

§ 18: Übergangsbestimmungen

a. Diese Satzung ist angenommen, wenn ihr die absolute Mehrheit der anwesenden

Mitglieder des (noch nicht eingetragenen Clubs) Bridgeclubs Bad Krozingen in den

Bestimmungen dieser Satzung gemäß §§9,10 und 13 in entsprechender Form

zustimmt.

b. Die satzungsgebende Mitgliederversammlung stimmt zu, daß die in der MV des

Bridgeclubs Bad Krozingen am 25.03.1996 erfolgten Wahlen des Vorstandes als

ordnungsgemäß im Sinne dieser Satzung gelten. Die ersten Wahlen aufgrund

dieser Satzung erfolgen dann im l. Quartal 1998.

c. Nach Eintragung in das Vereinsregister heißt der Bridgeclub Bad Krozingen

„Bridgeclub Bad Krozingen e.V."

 

§ 19: Inkrafttreten

Diese Satzung ist von der MV des Bridgeclubs Bad Krozingen am 17.06.1996

 

beschlossen worden. Sie tritt am ersten Tag des Monats Juli 1996 in Kraft.